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S a t z u n g
des
Tanz-Sport-Club ”Blau-Gold“ Röcke e.V.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 18.02.1988 in Bückeburg. geänderte Fassung vom 11. September 1994 geänderte Fassung vom 27. März 1996
§ 1
Name ,Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
- Tanz-Sport-Club „ Blau-Gold „ Röcke e.V.
- und hat seinen Sitz in Bückeburg. Er ist am 18.2.1988 gegründet und im
- Vereinsregister beim Amtsgericht Bückeburg eingetragen.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für oder gegen den Verein ist Bückeburg.
3. Der Verein ist Mitglied im
- a) Niedersächsischen Tanzsportverband e.V. Hannover
( Fachverband im Landessportbund Niedersachsen )
- b) Landessportbund
- c) Deutschen Tanzsportverband e.V. im Deutschen Sportbund
- d) Deutschen Rock `n `Roll Verband
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
1. Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung
- des Amateurtanzsportes als Leibesübung für alle Altersstufen , sowie die sach-
- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb .
2. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und
- weltanschaulicher Toleranz .
§3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke ; seine
- Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar
- gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung .
2. Gelder dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und – in ihrer Eigenschaft als
- Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins .
3. Absatz drei entfällt ( lt. Beschluss der Jahreshauptversammlung 3.3.94 )
4. Es darf auch kein Mitglied durch Verwaltungsaufgaben , die den Zwecken
- des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
- begünstigt werden.
5. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes ,
- des Landessportbundes , des Landestanzsportverbandes oder einer anderen
- Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke
- Verwendung finden.
§ 4
Mitglieder
Der Verein führt ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
1. Ordentliche Mitglieder
- a) sporttreibende ,
- b) fördernde ,
2. Außerordentliche Mitglieder
- c) Studenten und Junioren in der Berufsausbildung ,
- d) Jugendliche im Alter unter 18 Jahren ,
3. Ehrenmitglieder
§ 5
Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Anträge auf Aufnahme als ordentliches bzw. außerordentliches Mitglied
- sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, wobei Minder-
- jährige einer Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine evtl. Ablehnung eines
- Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung, es besteht auch kein Anspruch
- des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung . Der Vorstand wird verpflichtet
- in der Jahreshauptversammlung über evtl. Ablehnungen zu berichten.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4. Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit bis spätestens sechs Wochen
- vor Halbjahresfrist ( 30.6 bzw.31.12 ) durch schriftliche, eingeschriebene
- Mitteilungen an den Vorstand des Vereins erfolgen. Die finanziellen Verpflichtungen
- enden mit dem Austrittsdatum 30.6 bzw. 31.12 des laufenden Jahres.
5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur nach schriftlich begründetem
- Antrag eines ordentlichen Mitgliedes durch einstimmigen Beschluss des
- Vorstandes erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied
- Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Vorstandsbeschluss
- ist der Widerspruch zulässig. In diesem Fall entscheidet die Mitglieder-
- Versammlung endgültig .
6. Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf keines schriftlich begründeten Antrages ,
- wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 3 Monate im
- Verzug ist und auch Mahnungen durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer
- weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat
§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
- c) die Jugendversammlung
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen , außerordentlichen
2. In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt ,
- soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme;
- Stimmübertragung eines Mitgliedes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens zum 31. März zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich.Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen . Dringlichkeitsanträge können noch auf der Jahreshauptversammlung eingebracht werden, über die Behandlung entscheidet die einfache Mehrheit der Versammelten.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitglieder-Versammlung einzuberufen .
5. Der ordentlichen Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer zu geben und der Haushaltsplan vorzulegen .Sie hat die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das kommende Jahr festzulegen, die Mitgliedsbeiträge festzusetzen und die Wahl der Vorstandsmitglieder-ausgenommen den Jugendwart – vorzunehmen .Die Wahl des Jugendwartes bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein – Stimmen maßgebend . Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht.
7. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer
Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem zweiten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 8
Vorstand
- 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden , dem stellvertretenden Vorsitzenden ,
- dem Kassenwart ,dem Schriftwart , dem Sportwart jeder Sparte und dem Jugendwart.
- Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden auf
- zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung-ausgenommen der
- Jugendwart- gewählt; ihre Wiederwahl ist zulässíg.
2. Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche oder Ehrenmitglied des Vereins werden , wenn es das 18 . Lebensjahr vollendet hat.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte , berichtet der Mitgliederversammlung ,unter-breitet ihr den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.
4. Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der Vorsitzende , der stellvertretende Vorsitzende , der Kassenwart und der Schriftwart . Vertreten wird der Verein jeweils durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied .
5. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
6. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl , die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend § 7, Ziffer 6, er beschließt verbindlich mit einer Stimmenzahl von mindestens vier Vorstandsmitgliedern . Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimmedes Vorsitzenden .
§ 9
Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung umfasst die außerordentlichen Mitglieder des Vereins im Alter unter 21 Jahre .
2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden; sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der außerordentlichen Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer Jugendversammlung einzuberufen.
4. Die Jugendversammlung , die vom Jugendwart geleitet wird , wählt den Jugendwart und den Jugendsprecher . Der Jugendsprecher darf bei seiner Wahl noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. Er wird jeweils für ein Jahr gewählt.
5. Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend den Bestimmungen des § 7, Ziffer 6 ; jedes außerordentliche Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
§ 10
Beiträge
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Aufnahmegebühren und Beiträge , deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird .
§ 11
Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese haben die Kasse des Vereins im Laufe eines Jahres zu prüfen. Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten an die nächste Mitgliederversammlung.
§ 12
Verbindlichkeiten von Ordnungen des Deutschen Tanzsportverbandes e. V .
1 . Für alle Mitglieder des Vereins sind die
- a) Turnier-und Sportordnungen
- b) Jugendordnungen
- c) Schiedsordnungen
In der jeweils geltenden Fassung unmittelbar verbindlich .
3. Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 13
Auflösung des Vereins Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder . Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Niedersächsischen Tanzsportverband e.V. zu, der es Ausschließlich für die Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Allgemeinheit durch Leibesübungen ( Turnen , Spiel , Sport ) im Sinne des § 17, Abs.3, Ziffer 1 , des Steueranpassungsgesetzes zu verwenden hat.
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